Aufgaben des Heimatpflegers
Heimatpflege will erhalten und gestalten. In der Vergangenheit geschaffene Werte von geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkskundlicher Bedeutung sollen bewahrt und gepflegt werden. Die Erhaltung der geschichtlichen Dimension unserer Kultur und die Einfügung der Neuschöpfungen in das Vorhandene sind vielseitige Aufgaben und bedürfen der vertrauensvollen Mitarbeit vieler. Eine Aufgabe besonderer Art ist es, das Kulturgut der in Bayern ansässig gewordenen deutschen Heimatvertriebenen und Flüchtlinge lebendig zu erhalten, weiterzuentwickeln und fest in das Kulturleben unseres Landes zu integrieren. Einige Arbeitsgebiete des Heimatpflegers sollen im folgenden hervorgehoben werden.
1. Beteiligung nach dem Denkmalschutzgesetz
Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes; ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Art. 13 Abs.1 Denkmalschutzgesetz). Nach dieser Bestimmung sind die Heimatpfleger bei einer großen Zahl von Fällen im Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und auch der Baugesetze zu beteiligen. Als wichtige Fälle sind zu nennen:
a) Im Erlaubnisverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz unterrichtet die Untere Denkmalschutzbehörde in allen Fällen, die in den Aufgabenbereichen der Kreis- und Stadtheimatpfleger anfallen, den zuständigen Heimatpfleger von dem Antrag und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern (vgl. Abschn. AI.1 und II.1 der GemBek zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und baurechtlicher Vorschriften vom 26.11.1973, MABl S. 1039, KMBl 1974 S. 222, geändert durch GemBek vom 18.10.1976, MABl S. 870, KMBl S. 624) (2).
b) Soweit in den Fällen des Art. 6 Abs.1 und Art. 7 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz eine Baugenehmigung erforderlich ist, entfällt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ggf. in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 2 Denkmalschutzgesetz die Erlaubnis, und es findet lediglich ein Baugenehmigungsverfahren statt (wegen der Beteiligung des Heimatpflegers vgl. 2b).
c) Der Heimatpfleger soll mitwirken bei der Inventarisation, Sicherung und Erforschung von Bau- und Bodendenkmälern. Der zuständige Heimatpfleger kann die Eintragung der Bau- und Bodendenkmäler in die Denkmalliste anregen (Art. 2 Abs.1 Satz 3 Denkmalschutzgesetz).
d) Wird der Fund von Bodendenkmälern angezeigt (Art. 8 Abs.1 Denkmalschutzgesetz), hat die Untere Denkmalschutzbehörde dem zuständigen Heimatpfleger Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen der Freigabe der Gegenstände, der Fortsetzung der Arbeiten und zur Durchführung weiterer Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz zu äußern (vgl. Abschn. AII.3. der GemBek zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und baurechtlicher Vorschriften) (3). Die Sicherung von Bodenaltertümern, die über Siedlungsweise, Lebensform und Schaffen aus vergangener Zeit wertvollen Aufschluss geben, ist von großer Bedeutung.
e) Der Heimatpfleger ist zu beteiligen, wenn Schutzmaßnahmen zur Erhaltung von Baudenkmälern nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 und Art. 5 Satz 6 Denkmalschutzgesetz angeordnet oder durchgeführt werden (vgl. Abschn AI.4 der GemBek zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und baurechtlicher Vorschriften) (4). Wegen seiner besonderen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse wird der Heimatpfleger in vielen Fällen solche Maßnahmen anregen können.
f) Bei der Neuordnung im ländlichen Raum durch Flurbereinigung ist dem Schutz und der Pflege von Bau- und Bodendenkmälern ebenfalls Rechnung zu tragen. Um die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes im möglichen Umfang bei der Flurbereinigung beachten zu können, ist eine enge Zusammenarbeit der Flurbereinigungsdirektion (5), des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und der Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, zu denen der Heimatpfleger zählt, erforderlich. Einzelheiten sind in der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Unterricht und Kultus und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 6.6.1978 (LMBl S. 204) über Flurbereinigung und Denkmalpflege geregelt. Der Heimatpfleger ist danach ggf. bereits bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 Flurbereinigungsgesetz, bei der Aufstellung des Dorferneuerungsplans, bei der Aufstellung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie als Träger öffentlicher Belange bei der Erörterung des Plans nach § 41 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz beteiligt. Der Heimatpfleger kann hier wegen seiner besonderen Ortskenntnis wertvolle Anregungen geben.
Wegen der Aufgaben der Heimatpfleger beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes wird auf Heft 3 der "Arbeitshilfen für den Heimatpfleger" (Auflage 1980) des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege e.V. München hingewiesen.
(2) Die Gemeinsame Bekanntmachung vom 26.11.1973/18.10.1976 ist zwar durch Nr. 25.2 der GemBek der Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus über den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und baurechtlicher Vorschriften vom 27.7.1984 (MABl S. 421, KMBl I S. 561) aufgehoben worden. An dem unmittelbar aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DSchG folgenden Beteiligungsgebot hat sich dadurch aber nichts geändert. Nach Art 13 Abs. 1 Satz 2 DSchG ist den Heimatpflegern "durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben"
(3) Nunmehr: Nr. 22.3 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 27.7.1984 (siehe Fußnote 2)
(4) In der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 27.7.1984 nicht mehr angesprochen. Eine sachliche Änderung folgt daraus nicht (siehe Fußnote 2)
(5) Nunmehr: Direktionen für ländliche Entwicklung
2. Beteiligung im Planungs- und Bauwesen
a) Die örtliche Planung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Sie stellen nach dem Bundesbaugesetz (6) Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) auf, in denen die Entwicklung des Gemeindegebiets, seine bauliche und sonstige Nutzung vorbereitet und geleitet werden. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen u.a. die erhaltenswerten Ortsteile, Bauten, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 6 Bundesbaugesetz) (7). Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles angemessene Rücksicht (Art. 3 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, Art. 141 Abs.1 und (8) 2, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung).
Nach § 2 Abs. 5 Bundesbaugesetz (9) sollen bei der Aufstellung eines Bauleitplanes als Träger öffentlicher Belange die Behörden und Stellen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird. Als Träger öffentlicher Belange soll auch der Heimatpfleger gehört werden, damit er die von ihm vertretenen Interessen zur Geltung bringen kann (vgl. Bek. vom 2.2.1976 zum Vollzug des Bundesbaugesetzes, des Städtebaugesetzes und der Bayerischen Bauordnung über die Träger öffentlicher Belange, MABl S. 66) (10).
Heft 3 der "Arbeitshilfen für den Heimatpfleger" des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege e.V. München gibt wertvolle Hinweise auf die Aufgaben des Heimatpflegers als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen.
b) Auch bei der Behandlung einzelner Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren dürfen die Forderungen der Heimatpflege nicht unbeachtet bleiben. Für die Gestaltung neuer und die Änderung bestehender baulicher Anlagen sind die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung zu berücksichtigen. Danach sind bauliche Anlagen einwandfrei zu gestalten und dürfen das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten; sie müssen vielmehr mit ihrer Umgebung derart in Einklang gebracht werden, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht verunstalten (Art. 11 Abs.2 und Art. 3 Abs.1 Bayerische Bauordnung) (11). Bauliche Anlagen sind auch so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken (Art. 11 Abs. 1 Bayerische Bauordnung). Baudenkmäler sind darüber hinaus durch Art. 6 Abs. 1 Nr.1 Denkmalschutzgesetz vor unkontrollierten Veränderungen geschützt; damit sind nicht nur Eingriffe in die Substanz der Bauwerke angesprochen, sondern auch Wandverkleidungen, Dacheindeckungen, Türen, Fenster usw. Bei allen Veränderungen soll angestrebt werden, dass Baustoffe verwendet werden, die den bereits verwendeten Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind. Vor unkontrollierten Beeinträchtigungen durch Veränderungen in ihrer Umgebung können Baudenkmäler nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 (12) in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Denkmalschutzgesetz geschützt werden.
Bei der Errichtung von Werbeanlagen kann die Heimatpflege viel dazu beitragen, Störungen des Ortsbildes zu verhindern (Vgl. Art. 13 Bayerische Bauordnung und die Verordnung über die Zusammensetzung der Werbebeiräte vom 2.10.1962, GVBl S. 249, in der auch eine Mitwirkung der Heimatpfleger vorgesehen ist) (13).
Zum Bauantrag, zum Antrag auf einen Vorbescheid oder eine Typengenehmigung und zum Antrag auf Zustimmung nach Art. 103 (14) Bayerische Bauordnung sollen die Behörden und Stellen als Träger öffentlicher Belange gehört werden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird; in Betracht kommt dabei insbesondere wiederum der Heimatpfleger als Träger öffentlicher Belange (vgl. Abschn. III der Bek. vom 2.2.1976) (15) .
c) Gesichtspunkte der Heimatpflege sind weiter zu beachten, wenn örtliche Bauvorschriften nach Art. 107 (16) der Bayerischen Bauordnung über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und an Werbeanlagen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze und Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Baudenkmälern usw. (17) erlassen werden.
d) Vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets nach dem Städtebauförderungsgesetz (18) soll die Gemeinde möglichst frühzeitig den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 4 Abs. 4 Städtebauförderungsgesetz) (19). In vielen Fällen wird auch hier der Heimatpfleger als Träger öffentlicher Belange zu hören sein (vgl. Abschn. II der Bek. vom 2.2.1976) (20), damit die Forderungen der Heimatpflege rechtzeitig in die Planungen einfließen können.
e) Auch in den Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz und nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz wird der Heimatpfleger in seinem Aufgabenbereich als beteiligter Träger öffentlicher Belange die Interessen der Heimatpflege zu vertreten haben.
f) Bei der Anlage neuer Friedhöfe und beim Erlass von Satzungen über das Friedhofswesen soll der Heimatpfleger die Gemeinde mit seinem Rat unterstützen, damit die Ruhestätten der Toten würdig gestaltet werden.
g) Bei der Neu- oder Umbenennung von Straßen (Art. 52 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes) wird der Heimatpfleger Gelegenheit finden, auf eine richtige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Wahl der Straßennamen Einfluss zu gewinnen.
Der Heimatpfleger steht im Dienst der Allgemeinheit. Er soll daher auch den Bauherren und Bauschaffenden die Belange der Heimatpflege nahebringen.
Diese Beratung erlangt insbesondere für das ländliche Bauwesen besonderes Gewicht angesichts der Aussiedlung und der Umstellung landwirtschaftlicher Betriebe. Es empfiehlt sich, in diesen Fragen mit den Ämtern für Landwirtschaft enge Verbindung zu halten.
(6) Nunmehr: Baugesetzbuch
(7) Nunmehr: die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5 Ziff. 5 und Ziff. 4 BauGB)
(8) Nunmehr: Art 141 Abs. 2 Bayerische Verfassung
(9) Nunmehr: § 4 Abs. 1 BauGB
(10) Nunmehr: Bekanntmachung des Innenministeriums zum Vollzug des Baugesetzbuchs und der Bayerischen Bauordnung; Träger öffentlicher Belange, vom 26.6.1987 (MABl S. 446)
(11) Nunmehr: In der Fassung vom 4.8.1997 (GVBl S. 433)
(12) Nunmehr: Artikel 6 Abs. 1 Satz 2
(13) Nunmehr sind nach Art. 11 Abs. 2 BayBO verunstaltend auch die störende Häufung von Werbeanlagen und Werbeanlagen an Ortsrändern, soweit sie in die freie Landschaft hineinwirken. Errichtung, Änderung, Abbruch und Beseitigung von Werbeanlagen sind jedoch nach Art. 63 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 6, Art. 65 Abs. 3 Nr. 17 BayBO nunmehr in einer Anzahl von Fällen baugenehmigungsfrei, sofern nicht für besonders schutzwürdige Gebiete durch Gemeindesatzung (Art. 91 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) eine Genehmigungspflicht eingeführt wird. Die Verordnung über die Werbebeiräte vom 2.10.1962 ist außer Kraft.
(14) Nunmehr: Art. 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5
(15) Nunmehr: vom 26.6.1987 (siehe Fußnote 8)
(16) Nunmehr: Art. 91
(17) Nunmehr: zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern und über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen und ausnahmsweise über eine Genehmigungspflicht für die Errichtung, Verbringung, Aufstellung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen
(18) Nunmehr: bei der Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (§ 136 Baugesetzbuch)
(19) Nunmehr: § 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 BauGB
(20) Nunmehr: 26.6.1987 (siehe Fußnote 8)
3. Pflege von Brauchtum, Trachten, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz und Mundart
Die Eigenart der bayerischen Stämme drückt sich nicht nur in der landschaftsgebundenen Bauweise aus, sondern vor allem in der Vielgestaltigkeit des Volkstums, den landschaftlichen und örtlichen Sonderformen, wie sie in Mundart, Lied und Kleidung lebendig sind. Dies gilt ebenso für die kulturellen Eigenarten der in Bayern lebenden deutschen Heimatvertriebenen und Flüchtlinge. Hier ergibt sich für den Heimatpfleger ein weiteres Arbeitsfeld, um dem zunehmenden Verlust bodenständigen bayerischen bzw. ostdeutschen Volkstums, den Nivellierungsbestrebungen wie so mancher Überbetonung des Volkscharakters wirkungsvoll entgegenzuarbeiten. Die Bemühungen der landschaftsgebundenen Trachtenvereinigungen und ähnlicher Organisationen, Tradition zu pflegen, sollen vom Heimatpfleger ebenso unterstützt und betreut werden wie die vielfachen Bemühungen um Volkslieder, Volksmusik und Volkstheater.
Ziel aller Bemühungen soll sein, das überlieferte bodenständige Kulturgut in der ganzen Vielfältigkeit lebendig zu erhalten und breite Bevölkerungskreise damit anzusprechen.
Wegen der Beschaffung einwandfreier geschichtlicher Grundlagen bei der Veranstaltung von Heimat- und Gedenkfeiern sowie Ortsjubiläen sollten sich die Gemeinden zusammen mit dem Heimatpfleger an das zuständige Staatsarchiv bzw. sonstige einschlägige Einrichtungen wenden.
4. Betreuung von Heimatmuseen und privaten Sammlungen
Heimatmuseen und auf Wunsch auch private Sammlungen als Bewahrer der Zeugnisse unserer Geschichte, wichtige Bildungsmittel für handwerkliche gute Schöpfungen und Anschauungsmaterial für die Schuljugend und Erwachsene soll der Heimatpfleger mitbetreuen. Dies gilt auch für Heimatmuseen und private Sammlungen ostdeutschen Kulturguts in Bayern. Zur Betreuung kann er sich an das Bayerische Nationalmuseum - Abteilung Nichtstaatliche Museen -, Prinzregentenstraße 3, 8000 München 22, wenden, zu dessen Aufgaben (21) die Betreuung der nichtstaatlichen Museen gehört.
(21) Nunmehr: die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, Wagmüllerstraße 20, 80538 München, wenden.
5. Erziehung zum Heimatgedanken
Breiteste Bevölkerungskreise, insbesondere die Jugend, sollten noch mehr als bisher für die Bestrebungen, den Sinn und Zweck der Heimatpflege gewonnen werden. Das kann durch Wort und Schrift geschehen. Der Heimatpfleger kann durch eigene Vorträge oder Vermittlung von Vorträgen geeigneter Personen Freude an der Heimatpflege wecken und vertiefen. Gelegenheit bietet sich nicht zuletzt im Rahmen der bayerischen Heimatvereine, entsprechender ostdeutscher Vereinigungen in Bayern, der Volkshochschulen und anderer Bildungswerke, bei Mitwirkung in den Unterrichtsfächern "Technik und Bauen", "Musische Bildung" und "musische Übungen" der Landwirtschaftsschulen, in kulturellen Arbeitskreisen usw. Zu diesem Zweck ist insbesondere auch eine enge Zusammenarbeit mit Schulen, Jugendverbänden und dem Kreisjugendring notwendig.
Heimatgeschichtliche und heimatkundliche Veröffentlichungen in Heimatbüchern und in der Presse finden viel Anklang. Die Vertiefung des Verständnisses der Bevölkerung für die notwendige Erhaltung unserer kulturellen Vergangenheit hängt nicht zuletzt von der Öffentlichkeitsarbeit ab, die der Heimatpfleger in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, betreibt.
6. Zusammenarbeit mit den Bezirksheimatpflegern
Die ehrenamtlichen Heimatpfleger sollen in allen Fragen der Heimatpflege eng mit den hauptamtlichen Bezirksheimatpflegern zusammenarbeiten, vor allem bei den Aufgaben des Denkmalschutzes, der Pflege des Brauchtums, der Förderung von Trachten, des Volksliedes, des Volkstanzes und der Volksmusik. Dabei sollten die Fachkenntnisse des Bezirksheimatpflegers bei überörtlichen Maßnahmen genutzt werden.
7. Zusammenwirken mit Dienststellen und Verbänden
Für den Erfolg der Tätigkeit des Heimatpflegers ist es wichtig, mit vielen Dienststellen, Organisationen und Personen enge Verbindung zu halten. Es seien hier erwähnt
a) die kirchlichen Stellen
Bei der Erhaltung und Sicherung religiösen Brauchtums, kirchlicher Bauten und Kunstgegenstände soll der Heimatpfleger mithelfen. Dabei soll er die Geistlichen sowie die Kirchenverwaltungen, Kirchenvorstände und entsprechende Organe (z.B. Diözesankonservatoren) unterstützen und mit den kirchlichen Stellen Fühlung halten.
b) die Schulen aller Art
Die Schüler sollen in der Liebe zur bayerischen Heimat erzogen werden (Art. 131 Bayerische Verfassung). Heimat- und Sachkunde wird bereits in der Grundschule erteilt (Neufassung des Lehrplans für die Grundschule, KMBek. vom 9.8.1976, KMBl I Sondernummer 12/1976, S. 314) (22). Der Unterricht soll in den Schülern u.a. Interesse wecken für Natur und Kultur der Heimat und Verständnis anbahnen für die Verbindungen des heimatlichen Bezugsraumes mit der Welt. Er soll die Verbundenheit mit der Heimat pflegen und die Schüler zu entsprechendem Handeln erziehen. Nach den "Leit- und Richtzielen für die Behandlung der Denkmalpflege im Unterricht" (Bek. vom 22.4.1980, KMBl I S. 248) ist es notwendig, die kulturelle Eigenart der Heimat in ihrer Vielfalt zu erhalten und zu pflegen und dadurch die Grundlage für ein Heimatgefühl zu bewahren. Was in der 1.-4. Jahrgangsstufe der Grundschule angeregt wurde, soll in den folgenden Jahren schulischer Bildungsarbeit in jeder Jahrgangsstufe aller Schularten ausgeweitet und vertieft werden.
Der Heimatpfleger kann diese schulische Aufgabe unterstützen, wenn er den Lehrern geeignetes Unterrichtsmaterial an die Hand gibt, und vor allem, indem er im Benehmen mit den staatlichen Schulämtern und den Ministerialbeauftragten die Lehrerfortbildung auf dem Gebiet der Heimatpflege fördert.
c) die Archivpfleger
Archivpfleger (23) und Heimatpfleger sind auf Grund ihrer Aufgabenstellung miteinander aufs engste verbunden. Der Heimatpfleger wird ständig mit dem Archivpfleger und den staatlichen Archiven Verbindung halten (vgl. IME über die Zusammenarbeit der Kommunen mit den Archivpflegern vom 2.5.1960, MABl S. 376 und vom 1.2.1962, MABl S. 86) (24).
d) die Fachkräfte des Naturschutzes
Die Fachaufgaben des Naturschutzes werden von den hauptamtlichen Fachkräften für Naturschutz bei den Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen mit Unterstützung durch die ehrenamtlich tätigen Naturschutzbeiräte wahrgenommen.
e) die wissenschaftlichen Institutionen und die staatlichen Museen und Sammlungen
f) die regionalen und lokalen Heimatverbände
(22) Nunmehr: Ziff. 3.2 des Lehrplans für die Grundschule, Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22.5.1981, KMBl I Sondernummer 20, S. 549
(23) Siehe nunmehr: Art. 5 des Bayerischen Archivgesetzes vom 22.12.1989, GVBl S. 710
(24) Nunmehr: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über den Vollzug des Bayer. Archivgesetzes und kommunale Archivpflege vom 22.1.1992, AllMBl S. 139, KWMBl I S. 73
8. Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesverein für Heimatpflege
Der Bayerische Landesverein für Heimatpflege e.V., Ludwigstraße 23, 8000 München 22 (25) , erfüllt mit staatlicher Förderung öffentliche Aufgaben gemäß Art. 141 Bayerische Verfassung. Er zählt die Betreuung und Beratung der Heimatpfleger zu seinen wichtigsten Aufgaben. Die Heimatpfleger sind nach seiner Satzung in der Regel zugleich Vertrauensleute des Vereins. Der Landesverein veranstaltet regelmäßig Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die Heimatpfleger. Er steht jedem einzelnen Heimatpfleger stets mit Rat und Hilfe zur Seite.
(25) Nunmehr: 80539 München