Heimatpflege ist im Recht des Freistaats Bayern an mehreren Stellen ausdrücklich verankert. Die Details regelt die im folgenden komplett aufgeführte Gemeinsame Bekanntmachung des Kultus- und des Innenministeriums "Heimatpflege in den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten". Sie ordnet die Zuständigkeiten der Heimatpflege und stellt dar, wie die amtlich bestellten Kreis- und Stadtheimatpfleger in die planungs-, bau- und denkmalrechtlichen Verfahren einzubinden sind.

 

Gemeinsame Bekanntmachung

Vorwort

Einleitung

Heimatpflege in den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten

I.     Bestellung des Heimatpflegers

II.    Aufgaben des Heimatpfleger

       Beteiligung nach dem Denkmalschutzgesetz

       Beteiligung im Planungs- und Bauwesen

       Pflege von Brauchtum, Trachten, Volkslied, Volksmusik,
       Volkstanz, Mundart

       Betreuung von Heimatmuseen und privaten Sammlungen

       Erziehung zum Heimatgedanken

       Zusammenarbeit mit den Bezirksheimatpflegern

       Zusammenwirken mit Dienststellen und Verbänden

III.   Unterstützung der Heimatpfleger

IV.


Das Thema der Heimatpflege ist außerdem ein wichtiger Inhalt der Bayerischen Verfassung. Die Bayerische Bezirksordnung sagt ebenfalls etwas dazu aus.

 

Die gemeinsame Bekanntmachung zum Download ... HIER