GEMA
Immer wieder ein Streitthema:
Kann Volksmusik öffentlich aufgeführt werden, ohne GEMA Gebühren zahlen zu müssen?
Darauf kann man nur bedingt antworten - ohne vorherige Recherche kann keine seriöse Antwort gegeben werden.
Es gibt durchaus Volksmusikstücke, deren Urheber unbekannt ist bzw. deren Urheber die Aufführung ausdrücklich frei gegeben hat! Diese Lieder und Musikstücke kann man ohne GEMA-Gebühren befürchten zu müssen, aufführen.
Andere wiederum sind GEMA-pflichtig – entweder weil der Urheber GEMA-Mitglied ist, oder weil ein Verlag oder Bearbeiter eine Bearbeitung eines freien Werkes angemeldet hat.
Für den Fall, dass eine Volksmusikveranstaltung, deren eigentlicher Zweck nicht kommerzieller Art ist, nicht über Gebühr von GEMA-Forderungen belegt wird, bietet die GEMA die Möglichkeit der Härtefallnachlassregelung (früher: Missverhältnisklausel).
Härtefallnachlassregelung
Für den Fall, dass bei einer Veranstaltung im Vergleich zu den Einnahmen unverhältnismäßig hohe GEMA-Gebühren anfallen, kann die so genannte Härtefallnachlassregelung zur Anwendung gebracht werden.
Der unten angeführte Auszug aus den Vergütungssätze U-VK für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern vom 01.01.2009 (Quelle für Download)
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5. Härtefallnachlassregelung für Musikwiedergabe bei Einzelveranstaltungen
Sofern der Veranstalter den Nachweis erbringt, dass die Bruttoeinnahme (geldwerter Vorteil nach § 13 Abs. 3 S. 1 UrhWG) aus der Veranstaltung im Einzelfall in grobem Missverhältnis zur Höhe der Pauschalvergütungssätze für die Musiknutzung bei Einzelveranstaltungen steht, berechnet die GEMA auf schriftlichen Antrag eine für die Veranstaltung angemessene Vergütung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:
5.1 Berechnungsgrundlage für die Bruttoeinnahme sind insbesondere Eintrittsgelder und/oder sonstiges Entgelt wie z.B. Sponsorengelder, Spenden, Werbeeinnahmen und sonstige Zuschüsse.
Die Vergütung nach der Härtefallnachlassregelung kann die Vergütungen der pauschalen Vergütungssätze in deren unterster Gruppe (Gruppe A in Abschnitt I) nicht unterschreiten (Mindestvergütung).
5.2 Der Antragsteller hat der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA durch eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen Rechnung über die Veranstaltung zu legen und hierzu - soweit Belege erteilt zu werden pflegen - Belege vorzulegen. Mehrere Veranstalter sind verpflichtet, Antrag und Rechnungslegung gemeinsam einzureichen. Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung sind durch Unterschrift zu bestätigen.
5.3 Der Antrag ist unverzüglich nach Rechnungsstellung der GEMA, spätestens aber bis zum 15. Tag des auf die Rechnungsstellung folgenden Monats schriftlich bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA zu stellen. Die Rechnungslegung nach Ziff. 2 ist dem Antrag beizufügen.
5.4 Für den Fall dass der/die Veranstalter seinen/ihren Obliegenheiten nach Ziffern 5.2 und 5.3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt/nachkommen, legt die GEMA der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr die Pauschalsätze in Abschnitt I der vorliegenden Vergütungssätze U-VK zugrunde.
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Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man diese "Härtefallnachlassregelung" eigens beantragen muss. Von sich aus bietet die GEMA diese Kulanz-Regelung nicht an.
Weitere Informationen rund um die GEMA auf: www.gema.de