Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger

Heimatpfleger für

Landkreis Kitzingen (KT)

Reinhard Hüßner

Kreisheimatpfleger
Adresse: Badersgasse 4
PLZ: 97355
Ort: Wiesenbronn
Aufgabenbereich: Beteiligung nach dem Denkmalschutzgesetz und im Planungs- und Bauwesen

Harald Knobling

Kreisheimatpfleger
Adresse: Winterleitenweg 24
PLZ: 97318
Ort: Kitzingen

Doris Paul

Kreisheimatpflegerin
Adresse: Koboldstraße 3
PLZ: 97355
Ort: Wiesenbronn
Aufgabenbereich: Brauchtum, Trachten, Volksmusik, Mundart, Volkstanz

Heinrich Stier

Kreisheimatpfleger
Adresse: Kirchgasse 12
PLZ: 97337
Ort: Neuses am Berg
Aufgabenbereich: Beteiligung nach dem Denkmalschutzgesetz Beteiligung im Planungs- und Bauwesen
Wer sind die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger?

Bayern hat ein flächendeckendes Netz von Heimatpflegerinnen und Heimatpflegern, die ihr Amt im öffentlichen Auftrag ausüben. In den Bezirken kümmern sich hauptamtliche Bezirksheimatpflegerinnen und Heimatpfleger bzw. Kulturreferate um die regionale Kultur. Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte bestellen – in der Regel ehrenamtlich tätige – Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger (für Stadt und Kreis), die wiederum vom Bayerischen Landesverein für Heimatpflege und von den Bezirksheimatpflegerinnen und Bezirksheimatpflegern unterstützt und beraten werden.

Über dieses durch Verordnung festgelegte System hinaus haben viele Gemeinden kulturell aktive Menschen zu Ortsheimatpflegerinnen und Ortsheimatpfleger bestellt.

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Gesetzliche Grundlagen

Heimatpflege ist im Recht des Freistaats Bayern an mehreren Stellen ausdrücklich verankert. Die Details regelt die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Richtlinie über die Heimatpflege in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten (Heimatpflegerichtlinie – HeiPflR).

Sie ordnet die Zuständigkeiten der Heimatpflege und stellt dar, wie die amtlich bestellten Kreis- und Stadtheimatpfleger in die planungs-, bau- und denkmalrechtlichen Verfahren einzubinden sind.

Hier geht es zur Gemeinsamen Bekanntmachung vom 3. Dezember 2020.