Wir tragen in allen Teilen Bayerns dazu bei, dass unsere Heimat bunt, selbstgestaltet, weltoffen und lebenswert bleibt. Als Mitglied unterstützen Sie dieses Anliegen!
Je mehr mitmachen, umso besser werden wir bei Staat, Kommunen, Behörden und in der gesamten Gesellschaft Gehör finden: Für unser gemeinsames Anliegen: Bayern und seine wunderbaren Regionen in aller Vielfalt und individuellen Prägung zu erhalten und im besten Sinne weiterentwickeln zu können.
Geben Sie in Ihrem Mitgliedsantrag in den Bemerkungen den Titel der Zeitschrift an, die Sie gerne zusätzlich zum Vorteilspreis abonnieren wollen. Mit Ihrer Mitgliedschaft startet dann auch das Abo und wird über den Landesverein abgerechnet. Sie müssen sich um nichts weiter kümmern.
Sie sind bereits Mitglied: Schreiben Sie uns eine mail an info@heimat-bayern.de oder rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Sollten Sie das Abo zu einem späteren Zeitpunkt starten oder auch wieder kündigen wollen, kann dies jährlich geändert werden.
Für die Vermittlung eines neuen Vollmitglieds erhalten Sie ein Liederbuch, ein Buch über Trachten in Bayern, über Kulturlandschaften oder Bauernhäuser, ein Notenheft mit urheberrechtlich-freier Instrumentalmusik oder eine CD mit traditioneller Musik zu einem Wert von max. 20 EUR. Eine Auswahl finden Sie in unserem Online-Shop.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der 1902 gegründete Verein führt den Namen „Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Er dient dem Schutz und der Pflege der natürlichen und geschichtlich gewordenen Eigenart der Heimat in Zusammenarbeit mit den Behörden und auf diesem Gebiet sonst tätigen Vereinen und Körperschaften.
(3) Der Verein widmet sich diesen Aufgaben der Heimatpflege (z.B. Baugestaltung, Denkmalpflege, Landschaftspflege, Brauchtum, Sprache und Sprachkultur, Volksschauspiel, Trachten, regionale Geschichtsforschung, Volksmusik, Volkslied und Volkstanz) insbesondere durch
(4) Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Zuwendungen, Zuschüsse und sonstige Erträgnisse.
§ 3 Verwaltungsgrundsätze
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen jeder Art werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführer erworben.
(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.
(4) Persönlichkeiten, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins sowie um den Schutz und die Pflege der Heimat besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet, genießen aber alle Rechte der Mitglieder.
(5) Die Mitgliedschaft endet
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Beitrag wird zum Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.
(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder von der Beitragszahlung ganz oder teilweise befreien und rückständige Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
(4) Über den Regelbeitrag hinaus haben die Mitglieder die Möglichkeit und sind gebeten, dem Verein Spenden zuzuwenden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand, der Beirat oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung verlangen.
(3) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen geschieht schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung; der Tag der Versammlung ist hierbei nicht mitzurechnen. Als schriftliche Einladung gilt auch die entsprechende Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(6) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen neben den sonst im Gesetz und der Satzung genannten Aufgaben
(7) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus ständigen Mitgliedern und aus bis zu 22 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Blockwahl ist zulässig. Die Wiederwahl wird auf eine Amtszeit von höchstens fünf vollen Wahlperioden beschränkt.
(2) Ständige Beiratsmitglieder sind, vorbehaltlich ihres Einverständnisses, für die Dauer ihrer Amtszeit
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration,
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus,
des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr,
(3) Beiratsmitglieder scheiden mit ihrer Wahl in den Vorstand aus dem Beirat aus; bei ständigen Beiratsmitgliedern rückt ihr jeweiliger Vertreter im Amt in den Beirat nach.
(4) Zur Wahl durch die Mitgliederversammlung hat der Vorstand Persönlichkeiten vorzuschlagen, deren Mitwirkung aufgrund ihrer Erfahrungen auf dem Gebiet der Heimatpflege, ihrer Stellung im öffentlichen Leben oder ihrer Tätigkeit in Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen für den Verein wünschenswert ist. Der Vorstand soll bei den Vorschlägen die gleichmäßige Vertretung von Frauen und Männern sowie die angemessene Vertretung von jüngeren Menschen berücksichtigen.
(5) Beiratsmitglieder nach Abs. 2 oder 3, die noch nicht Mitglieder des Vereins sind, werden mit der Erklärung ihres Einverständnisses oder mit der Annahme der Wahl Mitglieder des Vereins.
(6) Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann auf Vorschlag des Vorstandes für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied gewählt werden.
(7) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Leitung des Vereins zu unterstützen und in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten. Vor wichtigen, die Entwicklung des Vereins betreffenden Entscheidungen soll er gehört werden. Ihm obliegt die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
(8) Die Einladung zu den Beiratssitzungen geschieht textlich (z. B. per E-Mail) durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen Versand der Einladung und der Sitzung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Sitzung. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes obliegt die Sitzungsleitung einem vom Beirat gewählten Wahlleiter.
(8) Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der abzustimmende Gegenstand als abgelehnt. § 7 Absatz 8 gilt entsprechend.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand wird vom Beirat gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Blockwahl ist zulässig.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl stattfinden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere,
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Vertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt textlich (z. B. per E-Mail) zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Zwischen Versand der Einladung und der Sitzung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
(5) In dringenden Fällen kann ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmt. Die Schriftform wird auch durch E-Mail gewahrt. Ein Beschluss setzt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen voraus.
(6) Der Verein wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister nur vertreten dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstandes unterhält der Verein eine Geschäftsstelle und beruft einen Geschäftsführer. Diesen bestellt der Vorstand durch Beschluss.
(2) Der Vorsitzende ist der Dienst- und Fachvorgesetzte des Geschäftsführers sowie der Beschäftigten des Vereins.
(3) An den Sitzungen des Vorstandes und Beirates nimmt der Geschäftsführer beratend teil.
(4) Der Geschäftsführer kann für die laufenden Geschäfte als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
§ 11 Vertrauensleute
(1) Der Vorstand kann nach Bedarf für einzelne Orte und Gebiete Vertrauensleute bestellen. In den Landkreisen und kreisfreien Städten sollen dies nach Möglichkeit die amtlich bestellten Heimatpfleger sein.
(2) Die Vertrauensleute sollen insbesondere den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern, Körperschaften und Vereinigungen vergleichbarer Zielsetzung und Behörden außerhalb des Vereinssitzes pflegen. Sie sollen ferner für die Heimatpflege wichtige Vorkommnisse in den ihnen anvertrauten Gebieten dem Vorstand mitteilen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich gestellt werden. Der Vorstand hat unverzüglich die Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die Auflösung selbst kann nur durch geheime Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vermögen dem Freistaat Bayern unter der Auflage anheim, dass die dem Bayerischen Nationalmuseum übergebene dauernde Leihgabe dort verbleibt und das übrige Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Heimatpflege verwendet wird.
Sitz des Vereins: München Amtsgericht München VR 156 Steuernummer: 211/00431 Geschäftsführer: Dr. Rudolf Neumaier
Satzung von 2021 als PDF zum Download.
Zusammen mit zahlreichen Engagierten kümmert sich der Bayerische Landesverein für Heimatpflege e.V. seit seiner Gründung im Jahr 1902 um Heimat-, Denkmal- und Baupflege, Volksmusik, Bräuche, Trachten und Mundart in Bayern.
Werden auch Sie Teil des bürgerschaftlichen Engagements für unsere Heimat!
Spenden Sie oder werden Sie Mitglied!
Spendenkonto:
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.
IBAN: DE13700905000001404466
Spardabank München
BIC: GENODEF1S04
© 2025 Bayerischer Landesverein für Heimatpflege