Die Regierung von Oberfranken hat dem Bauamt Bayreuth die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung des ehemaligen Gasthofs zum Weißen Schwanen in der Kulmbacher Straße 2 in Thurnau erteilt. Das Baudenkmal soll der idealen Schleppkurve weichen, um im Rahmen des Ausbaus der Staatsstraße 2189 die Ortsdurchfahrt für den Schwerverkehr bequemer zu machen. Alle anderen Dörfer erhielten eine Umgehungsstraße.
Landesamt für Denkmalpflege gegen Abbruch
In der Denkmalliste (Aktennummer D-4-77-157-141) wird das einstige Gasthaus als Wohn-Wirtschaftsgebäude bezeichnet. Es ist beschrieben als langgestreckter, zweigeschossiger und verputzter Satteldachbau in Ecklage mit Fachwerkobergeschoss und verschiefertem Giebel. Der 1670/72 über älteren Kellern errichtete Bau wurde 1845/47 um einen dreigeschossigen, verbretterten Laubengang ergänzt. Das Erdgeschoss im Inneren wurde später verändert. Weiterer Bestandteil des Denkmals ist ein 1654/55 errichteter zweigeschossiger Fachwerkbau mit Satteldach als Nebengebäude. Dessen Erdgeschoss wurde nachträglich in Massivbauweise ausgeführt.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) lehnt den Abbruch ab und fasst am Ende seiner ausführlichen Stellungnahme die Argumente zusammen:
„Das Baudenkmal Kulmbacher Straße 2 […] ist ein sehr gut erhaltenes und anschauliches Beispiel eines einst wohlhabenden Gasthauses mit zugehöriger Scheune. Fast alle funktionalen Zusammenhänge sind trotz späterer Umbauten noch nachvollziehbar erhalten.[…] Erst die nachkriegszeitlichen Eingriffe im Erdgeschoß des Wohnhauses führten zu den vermutlich ersten Verlusten denkmalwerter Substanz. Sie sind, da partiell begrenzt, nicht als wertmindernd im denkmalfachlichen Sinn einzuschätzen. Erwartbare Mängel und Defekte, hier am Wohn- und Wirtschaftshaus, sind typisch für ein Gebäude dieses Alters und Typs. Sie sind allesamt mit handwerklichen, überschaubaren Mitteln nach entsprechenden Voruntersuchungen zu reparieren. […] Aufgrund der hier beschriebenen Sachlage spricht sich das BLfD mit Nachdruck gegen einen Abbruch des Baudenkmals Kulmbacher Straße 2 aus. Das Baudenkmal weist in hohem Maße baugeschichtliche, kunsthistorische sowie sozialgeschichtliche Bedeutung auf und ist unter Zugrundelegung bewährter handwerklicher Mittel auch vollumfänglich sanierungsfähig.“
Regierung von Oberfranken erteilt Abbruchgenehmigung trotz Denkmalschutz
2024 erfolgte der Ankauf des bis dahin bewohnten Anwesens durch das Staatliche Bauamt. Dieses teilte dem Landratsamt Kulmbach den geplanten Abbruch mit, um die Staatsstraße 2189 innerhalb der Ortsdurchfahrt normgerecht auszubauen und die bestehende Engstelle zu beseitigen. Das Anwesen war zu diesem Zeitpunkt bereits als Bestandteil des Ensembles Ortskern Thurnau geschützt (Denkmalliste Nr. E-4-77-157-1).
Angesichts dieser Planungen schaltete sich der Kulmbacher Kreisheimatpfleger Harald Stark ein. Darüber hinaus stellte das BLfD nach einer Begehung mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 auch die Eigenschaft als Einzeldenkmal fest. Das Bauamt Bayreuth ging bis dahin irrig davon aus, den Abbruch genehmigungsfrei durchführen zu können. Nun sah es sich gezwungen, am 5. Februar 2025 Antrag auf Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG auf Beseitigung des Baudenkmals zu stellen. Bei staatlichen Bauvorhaben ist dafür nach BayDschG Art. 11 (4) die Bezirksregierung als Höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wurden Stellungnahmen der Gemeinde Thurnau, des Bezirksheimatpflegers und des BLfD berücksichtigt. Die Untere Denkmal- und Bauaufsichtsbehörde, die Abteilung Straßenrecht und Unfallkommission des Kreises Kulmbach sowie die Sachgebiete 30 Hochbau, 34 Städtebau und 31 Straßenbau der Regierung von Oberfranken wurden beteiligt. Heimatpfleger und BLfD lehnten den Abbruch ab. Letzteres forderte vorsorglich eine Dokumentation, falls die Entscheidung für den Abbruch ausfiele.
Für die Tätigkeit als Höhere Denkmalschutzbehörde oder Höhere Bauaufsichtsbehörde fordert der Gesetzgeber in Bayern keine fachliche Qualifikation, es genügt die Besoldungsgruppe A14 und eine technische Ausbildung. Es ist demnach formal zulässig, dass die Erlaubnis von Sachbearbeitern ohne denkmalfachliche und hochbaufachliche Qualifikation (mit Herkunft aus dem Bereich Verkehr/Straßenbau) erteilt wird.
Die Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG zur Beseitigung des Denkmals in Thurnau wurde dem Staatlichen Bauamt mit Bescheid vom 6. Mai 2025 von der Bezirksregierung erteilt, das Ergebnis wurde der Öffentlichkeit auch durch die Presse mitgeteilt (z. B. Fränkischer Tag vom 30. Mai 2025: „Straße siegt gegen den Denkmalschutz“), illustriert mit einem Foto der teileingestürzten Scheune. Der nicht beteiligte Landesdenkmalrat plädierte daraufhin nach einer Besichtigung der Örtlichkeit mit Beschluss vom 26. September 2025 nachdrücklich für den Erhalt des wertvollen Gebäudes. Der Abbruch wurde dennoch für den 17. November angekündigt, dann allerdings wieder verschoben, da die Dokumentation noch zu erstellen sei.
Kompetenzüberschreitung der Regierung?
Die umfangreiche Begründung der Regierung für die Beseitigungserlaubnis referiert zunächst die Ablehnung des BLfD und der Heimatpfleger. Dagegen wird angeführt, das Denkmal sei in einem viel schlechteren Zustand als vom BLfD angegeben, es sei durch Umbauten zu stark verändert, Sanierung würde einem Neubau gleichkommen und sei wirtschaftlich unzumutbar. Es habe keine besonderen Qualitäten, sei historisch unbedeutend und für das Ortsbild ohne
Belang, da zu weit vom Schloss entfernt. Die Begründung folgt hier teilweise der den Abbruch befürwortenden Stellungnahme der Marktgemeinde, die den Denkmalwert kritisch sieht und ohne Abriss eine „erhebliche Verkehrsbelastung“ fürchtet. Die Gemeinde verstößt damit gegen Art. 3 BayDSchG. Dieser Artikel sieht vor, dass die Gemeinden bei ihrer Tätigkeit – insbesondere bei der Bauleitplanung – auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen Rücksicht nehmen müssen. Ein Fachgutachter sei nicht erforderlich, so die Regierung weiter, man habe eigene Kompetenz (Sachgebiet 30) im Haus, die den unrettbaren Zustand bestätige. Der Straßenausbau sei alternativlos, da durch den bereits erfolgten Ausbau der Ortsumgehungen im weiteren Verlauf der Straße mit einer Zunahme des Schwerverkehrs zu rechnen sei. Eine Umgehung sei für Thurnau wegen eines Wasserschutzgebietes, der Topografie und eines Waldgebiets nicht möglich und zudem unwirtschaftlich. Die Straße auf der noch fehlenden Ausbaustrecke sei unübersichtlich und zu schmal. Das Baudenkmal bilde eine gefährliche Engstelle am Ortseingang, ein Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Hier folgt die Begründung dem antragstellenden Bauamt.
Gegen die Regierung muss eingewendet werden, dass Denkmalschutz gemäß § 141 (2) der Verfassung des Freistaats Bayern Verfassungsrang hat. Laut BayDSchG Art. 12 (2) ist allein das BLfD zuständig für die Feststellung eines Denkmalwertes, des Bauzustandes und der Sanierbarkeit. Bei einem Ensemble wird dieses laut BayDSchG Art. 14 (1) unter Beteiligung des Landesdenkmalrates festgesetzt. Eine eigenständige Bewertung selbst oder durch Dritte durchzuführen oder durchführen zu lassen, ist nicht Aufgabe der Höheren Denkmalschutzbehörde. Dazu fehlt ihr die fachliche und gesetzliche Grundlage. Insofern sind alle Passagen, die den Denkmalwert herabmindern wollen, als Begründung unzulässig. Aus gutem Grund gibt es in Bayern keine Denkmäler verschiedener Klassen. Die Unzumutbarkeit der Erhaltung aus wirtschaftlichen Gründen kann laut Schreiben des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14. Januar 2009 für Denkmäler in öffentlichem Besitz nicht geltend gemacht werden. Die verkehrstechnische Argumentation beschreibt Mängel im Ist-Zustand der Straße, welche mit dem Gebäude nur zu einem geringen Teil zu tun haben.
Die Alternativlosigkeit des Streckenausbaus durch den Ort Thurnau wird behauptet, aber nicht durch Zahlen und Fakten belegt. Ein Planfeststellungsverfahren, in dem Planungsalternativen abgewogen worden wären, hat es für Thurnau nicht gegeben. Die Beeinträchtigung für die Bewohner im Ort (Entwertung der Immobilien, Lärm, Unfallgefahren durch Erhöhung und Beschleunigung des Schwerverkehrsaufkommens in der Ortsdurchfahrt) wurde nicht berücksichtigt. Die einzige genannte Zahl ist die vermeintlich unzureichende Straßenbreite. Die Engstelle sorgt allerdings bisher dafür, dass man gezwungen ist, langsam in den
Ort einzufahren. Bislang ist es – laut Anwohnern – noch zu keinen Unfällen gekommen. Anderswo werden die Straßen am Ortseingang künstlich verengt, um den Verkehr abzubremsen. Um es noch einmal deutlich zu sagen: Es ist nicht Aufgabe der Regierung, über den Denkmalwert zu entscheiden, nach Alternativ-lösungen zu suchen, aber sehr wohl!
Zwar darf die Regierung formal einen Abriss genehmigen, allerdings besteht ihre Aufgabe im Abwägen der Argumente und im Prüfen von Alternativlösungen. Eine fachliche Neubewertung ist Anmaßung und Kompetenzüberschreitung. Es fehlt der Begründung die nachvollziehbare sachliche Abwägung der öffent-lichen Interessen des Verkehrs gegen das öffentliche Interesse des Denkmalschutzes. Die Regierung zeigt kein Verständnis für die Belange des Denkmalschutzes und der Heimatpflege. Sie agiert wie der Fuchs als Aufseher des Hühnerhofs – entweder aus Inkompetenz oder weil vom BLfD kein Einspruch gegen Entscheidungen der Höheren Denkmalschutzbehörde zu befürchten ist, auch wenn diese noch so falsch sind. Theoretisch besteht die Möglichkeit der Ministeranrufung, dagegen sprechen für das Landesamt in der Regel pragmatische Gründe.
Denkmalnetz Bayern und Deutsche Stiftung Denkmalschutz erheben Klage
Das Denkmalnetz Bayern hat nach Bekanntwerden der unhaltbaren Begründung Fachaufsichtsbeschwerde beim Staatsminister für Wissenschaft und Kunst eingereicht und mit Unterstützung der Deutschen Stiftung Denkmalschutz auch Verbandsklage gegen die Entscheidung der Regierung von Oberfranken erhoben. Der Fall ist ein Präzedenzfall für die Missachtung des Denkmalschutzes in der Verwaltungspraxis und für die Arroganz der Macht. Nach anfänglicher Resignation über diesen unglaublichen Vorgang und die verbreitete Meinung in der Bevölkerung vom abbruchreifen Zustand des Hauses, die die Regierung selbst mit ihrer Pressearbeit geschürt hat, formiert sich vor Ort Widerstand gegen den Straßenausbau. Durch die Klage wird auch Zeit gewonnen, andere Perspektiven für die Verkehrsfragen und für die Zukunft des markanten Hauses zu entwickeln.
Bilder des Objekts auf der Website des Denkmalnetzes zeigen, welche Kostbarkeit dieses Baudenkmal darstellt und wie wenig die Behauptungen des schlechten Zustands der Wahrheit entsprechen. Es ist zu hoffen, dass die Regierung von Oberfranken ihre empörende Entscheidung zurücknimmt bzw. zurücknehmen muss und dem Denkmal wenigstens ein faires Verfahren zugebilligt wird. Auch die Abbruchdokumentation wird die Regierung von Oberfranken der Falschaussage überführen ebenso wie der Missachtung des kulturellen Erbes, der Fachbehörden, der engagierten Heimatpfleger und aller Denkmaleigentümer, Architekten, Restauratoren, Handwerker und Bürger, die sich für den Erhalt des Erbes mit Herzblut einsetzen. Ob dem Fuchs die Beute noch abgejagt werden kann, ist offen. Noch ist es nicht zu spät.
Text von Hans Colsman
Dieser Beitrag erschien erstmals in Heft 1 der Zeitschrift „Schönere Heimat“ 2026.








