„Bräuche haben ihre eigenen Gesetze“ – Interview mit Professor Christoph Knauer, Rechtsanwalt

Bräuche haben ihre eigenen Gesetze

 

April ist der Monat der Schlawiner, der Maibaumdiebe und Freinacht-Anarchisten. Oft ist das ja ganz lustig, zuweilen aber auch gefährlich. Aber ist doch Tradition so, oder? Wir haben mal nachgefragt, wann Bräuche strafrechtlich relevant werden. Experte der Wahl: Professor Christoph Knauer, Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Wirtschaftsstrafrecht und strafrechtliche Revision an der LMU.

Herr Professor Knauer, schon mal einen Maibaum gestohlen?

Leider nein, obwohl ich ja eine Land-Vergangenheit habe: Im Chiemgau hab‘ ich diverse Maibaumwachen miterlebt, auch später auch bei Ebersberg noch mal. Aber selber gestohlen hab‘ ich nie einen, und es ist auch nie einer gestohlen worden, als ich dabei war.

Im neuen Pumuckl-Film wird auch ein Maibaum gestohlen, und natürlich geht ganz schön viel kaputt dabei. Ab wann wird so etwas strafrechtlich interessant?

Der Maibaumdiebstahl, der sich nach regionalen Regeln richtet, ist – wie wir das nennen – tatbestandsmäßig, also grundsätzlich strafbar; die Gelehrten streiten sich sehr über die Frage, wie man da rauskommt.

Was genau sind die Tatbestände?

Erst mal Diebstahl. Dann ist das Konzept ja: „Ich hole mir den Baum und will, dass der wieder ausgelöst wird“, womit wir bei der Erpressung sind. Und natürlich muss ich Hausfriedensbruch begehen, um da überhaupt reinzukommen. Mein Lieblingsfall ist einer aus Memmingen, 1997: Da hat die Staatsanwaltschaft wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer eine Anklage erhoben. Die Burschen haben nämlich in der Sorge, dass ihnen ihr Maibaum gestohlen wird, sozusagen einen Präventivschlag gegen den Burschenverein aus der Nachbarschaft veranstaltet und denen den Baum bereits gestohlen, wie er aus dem Holz kommend mit dem Traktor noch auf der Straße war.

Männer in Tracht stellen auf einem Platz einen Weiß-Blau-gestreiften Maibaum mithilfe von langen Holzstöcken und einem Kran an. Der Himmel ist blau.

 

Oha!

Die Staatsanwaltschaft Memmingen sah darin einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer. Das wäre ein Verbrechen, die Mindeststrafe beträgt da fünf Jahre, und das haben die gemäß § 316a Strafgesetzbuch angeklagt.

Fünf Jahre Gefängnis für einen Maibaum, das wäre viel. Wie kamen die Räuber raus?

Am Ende haben sie einen minderschweren Fall des Diebstahls gekriegt und sind mit einer kleinen Geldstrafe rausgegangen, aber immerhin verurteilt worden. Spannend, weil es ein sehr wenig erforschtes Gebiet ist. Es gibt doch über alles eine Dissertation – darüber gibt es keine.

Zeit wird‘s! Schließlich ist das Maibaumstehlen so weit verbreitet, dass das Bayerische Fernsehen jetzt mit einem sogenannten Adventure-Reality-Battle namens „Maibaum-Hunters“ aufspringt.

Nach den Brauchregeln läuft das klassisch so ab: Wir holen uns den, wenn die Maibaumwache versagt, unbeobachtet, ohne Gewalt, und dann wird der gegnerische Burschenverein aufgefordert, den Baum gegen eine Brotzeit, Bier und ein Festl wieder auszulösen. Selbst das ist tatbestandlich Vieles. Wie also kommen wir da raus? Lange vor den modernen Rechtsordnungen hat sich aus Bräuchen teilweise auch Recht ergeben, sogenanntes Gewohnheitsrecht. Das funktioniert natürlich jetzt nicht mehr. Wir haben sogar das Verbot der Strafanwendung von Gewohnheitsrecht, weil das gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes an sich verstößt, wenn ich es zur Strafbegründung oder Strafschärfung nehme. Es gibt aber einige, die sagen: Strafentlastend kann es sein, das Gewohnheitsrecht. Das ist aber sehr wackelig, weshalb es andere Konstruktionen gibt. Jetzt muss es ein bisschen juristisch werden.

Nur zu! Wir sitzen schließlich in einer Anwaltskanzlei.

Man spricht von Sozialadäquanz. Dazu gehört auch der mit Körperkontakt verbundene Sport, der auch eigentlich Straftatbestände erfüllt, Körperverletzung zum Beispiel. Die Frage ist: Ab wann ist der Gegner strafbar, wenn der Boxer einen Hieb ins Gesicht kriegt? Eigentlich ist es gefährliche Körperverletzung, oft auch schwere Körperverletzung, wenn die Zähne draußen sind. Hoch strafbar! Wie geht man damit um? Da gibt es mehrere juristische Konstruktionen. Die einen stellen auf die sogenannte Einwilligung ab: Wenn ich in der Maibaumwache sitze, wenn ich boxe, wenn ich mich beim Perchtenlauf an den Rand stelle, dann willige ich in die Verletzung ein. Wobei Sie natürlich gerade nicht darin einwilligen, dass Ihnen der Maibaum gestohlen wird. Sie machen die Wache ja, damit er Ihnen nicht gestohlen wird. Und selbstverständlich boxen Sie nicht, damit Sie vermöbelt werden, sondern damit Sie sie eben nicht vermöbelt werden, sondern der Gegner. Selbstverständlich wollen Sie beim Fußball die Blutgrätsche selber machen, nicht ihr erliegen. Deswegen ist die Einwilligung zu kurz gegriffen. Ich finde die Sozialadäquanz schlüssiger.

Männer in Tracht stellen auf einem Platz einen Weiß-Blau-gestreiften Maibaum auf.

 

Was bedeutet das?

Sozialadäquat ist das, wonach Handlungen mit pflichtgemäßer Sorgfalt vorgenommen werden, die vollständig im Rahmen der geschichtlich gewordenen Ordnung des Gemeinschaftslebens liegen. Zugespitzt formuliert könnte man deshalb sagen: Bräuche haben ihre eigenen Gesetze. Damit werden mehrere Dinge aufgenommen. Ich halte es rechtsdogmatisch für richtig, es moderner zu begründen und unter das sogenannte erlaubte Risiko zu fassen. Dort, wo die Rechtsgemeinschaft übereingekommen ist, dass es außerstrafrechtliche Regeln gibt, die der Tradition entsprechend ein Geschehen passieren lassen, ist es, solange sich an diese außerstrafrechtlichen Regeln gehalten wird, nicht strafbar. Das halten andere wiederum für falsch und sagen, wir kommen nur über die Schuld, über den Verbotsirrtum raus. Entscheidend ist: Es muss eine Übereinkunft der Rechtsgemeinschaft geben und zwar nicht eines Einzelnen. Deswegen kann es nicht um die Einwilligung gehen, weil es bei kollektiven Bräuchen nicht um den Einzelnen geht, sondern darum, dass es ein Gemeinschaftsgeschehen gibt, das tradiert ist, das geschichtlich ist, das ein Brauch ist. Und dem unterwerfen sich die Rechtsgenossen.

Solange man sich an die Regeln hält, macht man sich nicht strafbar?

Genau. Jetzt müssen wir uns aber noch eine Frage stellen: Wie kann Bundesrecht, also das Strafgesetzbuch, regional unterschiedlich gelten? Es gibt Entscheidungen zum Kamelle-Werfen im Kölner Karneval und zum Krawatten-Abschneiden am unsinnigen Donnerstag, was kein genuin bayerischer Brauch ist. Irgendwer im Rheinland hat tatsächlich Schadenersatz für die Krawatte gefordert, worauf die Richter sagten: „Geht‘s noch? Das ist ein Brauch!“ Die Brauchtumsregeln gelten regional begrenzt, aber dort jeweils einheitlich. Diese regionalen außerstrafrechtlichen Regeln müssen eingehalten werden. Bei besagtem Memminger Fall war das nicht so: Die Maibaumdiebe haben die Gegner samt Baum von der Straße geholt und angeblich mit Taschenlampen zugeschlagen. Das war nicht mehr innerhalb dieser außerstrafrechtlichen Regeln und kippt somit ins Strafrecht.

Wie ist die Rechtslage beim Perchtenlauf, wo es ja auch mal recht rustikal zugehen kann?

Bräuche unterliegen Wandel. Die Frage ist: Wie weit geht der Wandel? Ich habe selber einen Fall am Rande mitverteidigt, bei dem bei einem Perchtenlauf der Vorwurf der Staatsanwaltschaft eines sexuellen Übergriffs aufkam, weil einer eine Frau an die Hauswand gedrückt und sie geküsst hat. Ändern sich diese gesellschaftlichen Übereinkunftsnormen auch im Rahmen des Brauches? Die Burschen haben natürlich gesagt: „Das haben wir ja immer so gemacht!“ Die Frau dagegen fühlte sich sexuell missbraucht. Die Frage ist, was immer normal war. Fällt das Busserl aus dem Brauch heraus? Haben wir dann unsere außerstrafrechtlichen Regeln noch? Ich habe damals vertreten: Das Busserl gehört noch zu diesen Regeln, die beim Perchtenlauf immer gegolten haben.

Gruselig verkleidete stehen Nachts auf einem Platz in einem Halbkreis um ein Feuer.

Wie ging dieser Fall aus?

Wurde eingestellt. Man könnte natürlich auch sagen, das Strafrecht muss jetzt mal härter werden, weil es zuweilen exzessiv wird. Einig sind wir uns ja, dass die früher als normaler Höhepunkt eines ordentlichen Volksfests notwendige Schlägerei heute nicht mehr als zulässiger Brauch gilt. Wissen Sie denn, ob es beim Perchtenlauf klar überlieferte Regeln wie beim Maibaumdiebstahl gibt?

Wir haben uns von einem Berchtesgadener sagen lassen, mittlerweile sei es Vorgabe, dass man mit der Rute nicht oberhalb des Nabels hinschlägt, sondern maximal auf die Beine.

Sehen Sie, dann ist das ist jetzt die Norm, die sie sich in Berchtesgaden selbst gegeben haben. Also: regionale außerstrafrechtliche Regel. Man muss sich aber im Klaren sein: Damit ist der Brauch trotzdem immer im Strafbarkeitsrisiko, weil es bei der Überschreitung dieser Grenze sein kann, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Anzeige hin agiert. Auch wenn darüber gestritten wird, wie man es begründet, gibt es eine große Einigkeit, dass man Bräuche – solange sie regelgemäß ablaufen – nicht strafbar machen will.

Weil auch der Tourist, der in Berchtesgaden in einen Perchtenlauf gerät, vom Brauch dort wahrscheinlich nicht allzu viel weiß…

Man spricht davon, dass es dann eine freiwillige Unterwerfung unter diese Regeln gibt. Aber müssen wir dann doch wieder in diese Einwilligungs-Regelfrage gehen? Täten wir das, würde man einen Brauch immer gefährden, weil wir ihn individualisieren. Deswegen halte ich diese Einwilligungskonstruktion für falsch und gefährlich. Wenn beim Fußball ein Zuschauer dabei ist, die Regeln nicht kennt, aber einen Ball ins Gesicht bekommt, ist das keine strafbare Körperverletzung, obwohl es tatbestandsmäßig eine ist. Man kann auch noch über eine andere Grenze nachdenken: fahrlässige Schäden, bei denen das Hauptziel nicht das Erzeugen des Schadens ist, sondern das Durchziehen des Brauches. Aber das finde ich gefährlich, weil da die Grenzen sehr komplex sind.

Wie hoch wurde bei dem Urteil in Memmingen der Wert des Maibaum eingeschätzt?

Die Wertfrage spielt bei dem räuberischen Angriff zunächst mal keine Rolle, erst bei der Höhe der Strafe. Theoretisch können Sie auch wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache bestraft werden.

Heißt das: Wer nun auf Maibaumdiebstahl geht, muss keine strafrechtlichen Folgen befürchten, wenn er ich an die Regeln hält, die in dem Dorf oder in der Region schon immer gegolten haben?

So ist es. Wer diese Regeln aber überschreitet oder gar körperliche Gewalt anwendet, muss mit strafrechtlichen Risiken rechnen. Natürlich kann man nie ausschließen, dass ein nicht-brauchtumsgewohnter Staatsanwalt erst mal zu ermitteln anfängt. Der in Memmingen damals war nicht aus der Gegend, kannte den Brauch nicht – wurde aber offensichtlich von der Behördenleitung unterstützt.

Wie oft kommt es denn zu Anzeigen wegen Maibaumdiebstahls?

Erstaunlich selten. Das Thema Brauch und Strafrecht ist ohnehin ein weitgehend unerforschter Bereich, was mich total überrascht.

Ein Maibaum wird von Männern in Tracht auf Rädern transportiert.

 

Auf den April folgt mit dem Mai ein Monat, in dem oft geheiratet wird, womit wir bei der Brautentführung wären…

Die wird sich wahrscheinlich nicht über dieses generelle Brauchthema lösen lassen, weil da sowieso eine Einwilligung da ist. Die Braut wird ja nicht gegen ihren Widerstand entführt, sondern willigt ein. Brautentführung gehört zur Tradition. Wenn aber die Braut nicht einwilligt, wird es schwierig.

Warum ist das ein Unterschied zu Maibaumdiebstahl und Perchtenlauf?

Weil es um ein einziges individuelles einzelnes Rechtsgut geht: das der Braut. Wenn die Widerstand leistet, kommen wir mit unserer Brauchtumsidee nicht weit.

Wie wäre es beim Fensterln?

Da ist das Risiko genauso. Da haben wir mindestens Hausfriedensbruch, und wir müssen mit der Individualkonstruktion der jedenfalls konkludenten Einwilligung arbeiten. Will sagen: Man muss davon ausgehen, dass das Mädel das augenzwinkernd akzeptiert.

Ein Jüngling klettert hoch, klopft an die Scheibe: Ist das schon ein Übergriff?

Na ja, man muss ja in der Regel die Leiter auf dem Grundstück abstellen, und damit ist es schon mal Hausfriedensbruch. Wenn ich die Scheibe einschmeiße, ist es Sachbeschädigung. Wenn die Frau sagt „Verschwinde!“ und ich dann trotzdem eintrete, ist das eh strafbar. Wenn der Bursche beim Leiteranlegen noch glaubt, sie will das, dann wäre er in einem sogenannten (Erlaubnis-)Tatbestandsirrtum.

Wenn sie aber schreit „Ich will es nicht!“ – hat sich der Irrtum dann erledigt?

Ja, wir haben als Auffangkonstruktion immer das Irren der Rechtsgenossen über die Tatbestandsmäßigkeit beziehungsweise Erlaubtheit ihres Verhaltens. Wenn Sie also glauben, der andere ist einverstanden, dann sind Sie zunächst gerechtfertigt, straflos. In der Sekunde, in der Sie aber feststellen, dass es nicht so ist, müssen Sie das sofort beenden.

Als Wilhelm Hoegner sich zum ersten Mal richtig verliebt hat, in seine Wirtsmagd, hat er beim Fensterln nicht bei ihr, sondern bei ihrer Tante angeklopft…

Eine klassische Irrtumskonstellation, das wäre ein schöner Fall für eine Klausur!

Kann eine brauchmäßig legale Brautentführung zur handfesten Entführung werden?

Absolut. Weil es nur um ein Individualrechtsgut geht. Das heißt: In dem Moment, in dem die Braut sagt „Jetzt mag ich nicht mehr“, wird es eine strafbare Freiheitsberaubung.

Rudolf Neumaier, Prof. Christoph Knauer und Thomas Beck im Gespräch an einem Tsich.
Dr. Rudolf Neumaier, Prof. Dr. Christoph Knauer, Thomas Beck

 

Aber inwieweit kommt denn ein gegenteiliger Wille deutlich zum Ausdruck bei Einzelpersonen, die sich einer generellen Brauchregel unterworfen haben?

Es ist eben etwas anders als bei der Maibaumwacht, wo ich weiß, was passieren kann, und ich mich in dieses Risiko hineinbegeben habe. Da sind sich die Rechtsgenossen darüber einig, dass das tradiert historisch in der Herkunft unter Brauchregeln erlaubt ist.

Wie sehr beschäftigt die Freinacht die Gerichte?

Zunächst mal glaube ich, dass es gar keine echten Brauchregeln für die Freinacht gibt, oder doch, Herr Neumaier?

Wenn irgendwas umeinander steht, was g‘schlampert ausschaut, darf man es verstecken.

Ich darf aber nichts zerstören und niemanden gefährden – und das ist ja das, was in den Freinächten massiv passiert. Zudem gibt es vor den Freinächten ein klares Signal von den Polizeibehörden: „Lasst es bleiben! Das ist strafbar.“ Wenn wir unsere Konstruktion der außerstrafrechtlichen Regeln um eine Ebene erweitern, dann habe ich den klaren Hinweis, dass die Regeln, an die ich vielleicht selber glaube, so nicht mehr in Gültigkeit sind. Bei den Freinächten liegen die Strafbarkeiten klar auf der Hand. Wobei ich manche Überreaktion der Polizeibehörden nicht verstehe, wie das Einwickeln von Fahrzeugen in Klopapier: Da geht ja nichts kaputt. Aber schon der Rasierschaum ist vermutlich eine Sachbeschädigung, weil er nicht so einfach weggeht aus den Ritzen.

Und wenn ich nun mit dem Bulldog ein kleines Auto aufs Garagendach hebe?

Zu meinen Studenten würde ich sagen: „Beantworten Sie die Frage selber!“ Das ist hinsichtlich des Umstellens des Fahrzeugs wohl strafbar, im Zweifel auch Sachbeschädigung. Wenn Sie wie beim Maibaumdiebstahl eine Sache an sich nehmen, um sie wieder zurückzugeben, ist das nicht strafbar. Beim Auto auf dem Garagendach ist es aber anders, weil der Gebrauchsdiebstahl eines Fahrzeugs immer strafbar ist. Das Risiko einer Sachbeschädigung würde ich auch sehen. Klar ist, dass es eine Ersatzpflicht gäbe, wenn ich einen finanziellen Aufwand habe, um das Auto wieder runterzuholen.

Und wenn ich eine große blaue Papiertonne irgendwo drauf hebe?

Strafbarkeit würde ich da nicht sehen. Diebstahl ist es nicht, weil Sie nehmen es ja nichts weg, gerieren sich nicht als Eigentümer. Unterschlagung ist es auch nicht, weil man kann es ja wieder herunterholen. Vielleicht haben wir da eine Strafbarkeitslücke entdeckt.

Beim alljährlichen Derblecken am Nockherberg wird dagegen schon mal ganz gern beleidigt – im strafbaren Ausmaß?

Da gelten die allgemeinen Regeln des sogenannten Äußerungsrechts. Wer sich da rein hockt, fällt entweder wieder unter unsere „Erlaubtes-Risiko-Regeln“ oder ist sogar im Bereich der Einwilligung, weil jeder weiß, was kommt – und ist ja eher beleidigt, wenn er nicht beleidigt wird.

Kann man geltend machen, dass man in der Rede erwähnt wird?

Sicher nicht. Beim Nockherberg-Derblecken wird es aber so sein, dass wir sozusagen aus dem Brauch die Frage der Ehrverletzung mitbestimmen können. Da haben wir das nächste spannende Feld: das Äußerungsrecht. Natürlich ist eine von Bräuchen geprägte Sprache manchmal ruppiger als die Hochsprache…

Da sind wir jetzt mitten im Gstanzl-Singen.

Generell sind Satire und Kabarett komplett ausjudiziert. Solange es noch Teil der künstlerischen Freiheit und der Meinungsfreiheit ist und keine blanke Ehrverletzung oder Beleidigung, ist es nicht strafbar. Und da gibt es eine Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Aber auch die Frage „Was darf Kabarett, was darf Kunst?“ unterliegt dem gesellschaftlichen Wandel. Was in den 50er-Jahren noch eine Beleidigung war, ist heute keine mehr. Strafanzeige wegen eines Gstanzls: Das klingt eher nach erster Hälfte des letzten Jahrhunderts. Heute ist es harmlos gegen einen ordentlichen Social-Media-Shitstorm.

Nochmal zu den Bräuchen: Ist es aus Ihrer Sicht denkbar, dass Heimatpfleger als Gutachter aufgerufen werden, wenn solche Fälle vor Gericht landen?

Gute Frage! Was ist ein Brauch? Was sind da die Regeln? Da könnte man durchaus darüber nachdenken, einen Sachverständigen dazu zu nehmen. Es gibt nur ein Problem. Wir haben an sich den Grundsatz „Iura novit curia – Das Gericht kennt das Recht“. Das heißt: Sachverständige über Rechtsfragen gibt es eigentlich nicht. Jetzt müssen wir uns über die Frage streiten: Sind die Brauchtumsregeln eine Rechtsfrage? Oder ist es noch eine Sachverhaltsfrage? Ich würde sagen, es ist eine Sachverhaltsfrage, denn die außerstrafrechtlichen Regeln sind keine rechtlichen Regeln im engeren Sinne. Grundsätzlich wäre es also denkbar, dass Heimatpfleger konsultiert werden. Denn wer kann Auskunft geben über Bräuche? Das können verlässlich nur Heimatpfleger.

Das Interview führten Thomas Becker und Rudolf Neumaier.

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Maibaum-Bilder: Matthias Ettinger

Perchten-Bild: Thomas Buchmann

Interview-Bild: Xenia Desbalmes

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